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   BGH, 06.10.2021 - 6 StR 389/21   

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https://dejure.org/2021,42402
BGH, 06.10.2021 - 6 StR 389/21 (https://dejure.org/2021,42402)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - 6 StR 389/21 (https://dejure.org/2021,42402)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - 6 StR 389/21 (https://dejure.org/2021,42402)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 403 StPO; § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO
    Adhäsionsverfahren (Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes: keine Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden in den Urteilsgründen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 72
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20

    Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Vollstreckungshandlung:

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - 6 StR 389/21
    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53; vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, NStZ-RR 2020, 367).
  • BGH, 22.10.2019 - 2 StR 397/19

    Entscheidung über den Antrag im Strafurteil (Begründung des

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - 6 StR 389/21
    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53; vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, NStZ-RR 2020, 367).
  • BGH, 22.02.2022 - 6 StR 643/21

    Adhäsionsverfahren (Beginn des Zinslaufs; Schmerzensgeld: Einheitlichkeit des

    b) Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21 mwN).
  • BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21

    Strafzumessung (Sexualdelikte: Berücksichtigung von Tatfolgen, unmittelbare Folge

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein derartiger Ausspruch eine einzelfallbezogene Begründung voraus, aus der sich ergibt, dass künftig immaterielle Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung der Schmerzensgeldbeträge umfasst sind, wahrscheinlich entstehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21, vom 2. August 2021 - 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347, und vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19).
  • BGH, 15.08.2023 - 5 StR 288/23

    Urteil wegen vielfachen sexuellen Kindesmissbrauchs in Berlin rechtskräftig

    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21 mwN).
  • BGH, 08.08.2023 - 6 StR 344/23

    Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in

    Die Urteilsgründe enthalten keine Hinweise auf die Möglichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2021 - 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347; vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21).
  • BGH, 22.08.2023 - 6 StR 359/23

    Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher

    Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme des Landgerichts, dass weitere Beeinträchtigungen der Adhäsionsklägerinnen eintreten, die nicht schon bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hätten berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021, 6 StR 389/21), und Behandlungen erforderlich werden könnten; sie erweist sich als bloße abstrakt-theoretische Möglichkeit.
  • BGH, 02.03.2022 - 4 StR 493/21

    Adhäsionsausspruch (Begründungsanforderungen: immaterielle Schäden,

    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (st. Rspr; vgl. BGH, aaO; Beschlüsse vom 23. April 2019 - 2 StR 79/19; vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21).
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